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Die Rückzahlungsklausel bei Fort- und Weiterbildung
Anforderung an die Vereinbarung nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Da das Innovationstempo auf einem hochtechnologischen und globalisierten Markt weiter zunimmt, sind betriebliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen unerlässlich. Auch hinsichtlich der Finanzierungsprobleme um Basel II, für den Zugang zum Kapitalmarkt und bei Unternehmensveräußerungen bzw. beim Werben um Kapitalbeteiligungen sind sie von Gewicht. Denn bei den Ratingkriterien und bei Due Diligence-Prüfungen erfährt das „human capital” eine eigenständige Bewertung. Allerdings besteht grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Teilnahme an einer vom Arbeitgeber erwünschten Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme. Das ist nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer Arbeiten, die zu seinem Berufsbild gehören, nicht ausführen kann, weil er wegen der Entwicklung neuer Techniken nicht über die erforderlichen Fähigkeiten und Techniken verfügt. Die Anordnung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen entspricht jedoch regelmäßig billigem Ermessen, wenn die Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden. In diesem Fall behält er sich sinnvollerweise vor, dass der Arbeitnehmer die Kosten zurückzahlen muss, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt. Mit solchen – in bestimmten Grenzen zulässigen – Rückzahlungs...