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NWB Nr. 39 vom Seite 3634

Einspruchseinlegung durch E-Mail

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist in seinem Newsletter Familienleistungsausgleich (Ausgabe Juli 2008) darauf hin, dass Familienkassen, die eine E-Mail-Adresse angeben, damit ihre Bereitschaft erklären, elektronische Dokumente entgegenzunehmen. Nr. 1 AEAO zu § 357 bestimmt, dass ein unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung elektronisch eingelegter Einspruch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein muss. Denn die qualifizierte elektronische Signatur soll eine Unterschrift ersetzen, die aber im Falle eines Einspruchs nicht erforderlich ist. Deshalb ist es gerechtfertigt – so das BZSt –, die Einlegung eines Einspruchs mittels einfacher E-Mail als formgerecht anzusehen.