Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wohnungseigentumsrecht | Kostenverteilung bei Balkonsanierung
Wohnungseigentümer können mit doppelt qualifizierter Mehrheit (d. h. drei Viertel aller Eigentümer und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile) beschließen, dass die Kosten einer Balkonsanierung nur derjenige Eigentümer zu tragen hat, in dessen Sondereigentumsbereich sich der Balkon befindet (§ 16 Abs. 4 i. V. mit § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Unerheblich ist, dass die von der Sanierung betroffenen Balkonteile gemeinschaftliches Eigentum sind (AG Oldenburg, Urteil v. - 10 C 10016/07).