Die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Steuerberaters für das Vorverfahren nach § 139 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO setzt
voraus, dass diese dem Kläger tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind. Lediglich fiktive Gebühren sind nicht erstattungsfähig.
Eine Zeitgebühr des Steuerberaters nach §§ 13, 28 StBGebV für die Prüfung von Steuerbescheiden vor Einspruchseinlegung ist
im Rahmen des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erstattungsfähig, da diese Prüfung nicht Teil des Vorverfahrens im Sinne des §
139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist.
Das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO bzw. VV 1002 RVG setzt eine besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts bei
der Erledigung des Rechtsstreits voraus. Für das Entstehen einer Erledigungsgebühr reicht insoweit eine schriftsätzlich vorgetragene
rechtliche Argumentation bzw. der Hinweis auf die Rechtslage oder eine bestehende Rechtsprechung nicht aus, auch wenn daraufhin
der Bescheid geändert oder aufgehoben wird und dies zur Erledigung des Verfahrens führt. Diese Tätigkeit des Rechtsanwalts
ist bereits mit der allgemeinen Prozessgebühr (nach BRAGO) bzw. der Verfahrensgebühr (nach RVG) abgegolten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1745 Nr. 11 ZAAAC-90504
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.