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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 1807/04 EFG 2008 S. 1660 Nr. 20

Gesetze: KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2

Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bei mehreren GmbH-Geschäftsführern und zusätzlicher Geschäftsführertätigkeit eines Geschäftsführers für eine andere GmbH

Leitsatz

1. Waren Sohn und Mutter als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit 27 Arbeitnehmern tätig, die in den Jahren 1993 bis 1995 u.a. aus einer Industrievertretung bei einem Jahresumsatz von jeweils ca. 3,8 Mio. DM Betriebsergebnisse vom jährlich ca. 130000 bis 180000 DM erwirtschaftet hat, und war der Sohn in zeitlich erheblichem Umfang zusätzlich als Geschäftsführer für eine weitere GmbH tätig, so erachtet der Senat für beide Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen jährliche Gesamtbezüge von 256439 DM (Streitjahr 1993), 255456 DM (1994) sowie 264118 DM (1995) als angemessene Geschäftsführervergütung (Ausführungen zur Schätzung einer angemessenen Geschäftsführervergütung). Hat das Finanzamt bereits jährlich 300000 DM als angemessene Geschäftsführerbezüge anerkannt und nur den übersteigenden Teil der Gesamtvergütung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, so hat die wegen der Höhe dieser verdeckten Gewinnausschüttung erhobene Klage keinen Erfolg.

2. Wird die Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge unter Heranziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen überprüft, so ist bei einer Kapitalgesellschaft, die Industrievertretungen betreibt, nicht auf den vermittelten Umsatz (sogenannter „Industrie-Umsatz”), sondern auf den Umsatz laut Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft abzustellen.

3. Für die Bejahung der steuerrechtlichen Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge genügt es nicht, dass nach Abzug dieser Aufwendungen vom Gewinn des Unternehmens eine ausreichende Verzinsung des Eigenkapitals gewährleistet bleibt.

4. Bei der Bestellung mehrer Geschäftsführer sind Vergütungsabschläge zu machen. Im Einzelnen ist dabei die Unterschiede in den Aufgabenstellungen, in der zeitlichen Beanspruchung und auf die zu tragende Verantwortung zu berücksichtigen.

5. Arbeitet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als Mehrfach-Geschäftsführer zusätzlich als Geschäftsführer für eine andere GmbH, so ist dies bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts in der Regel mindernd zu berücksichtigen. Eine vollständige oder teilweise Nichtberücksichtigung anderweitiger Tätigkeiten wird jedoch in Betracht kommen, wenn gerade die anderweitige Tätigkeit für die zu beurteilende Gesellschaft Vorteile mit sich bringt, die den Verlust an zeitlichem Einsatz des Geschäftsführers ausgleichen.

Fundstelle(n):
DStZ 2008 S. 734 Nr. 21
EFG 2008 S. 1660 Nr. 20
GAAAC-90477

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