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StuB 15/2008 S. 606

Ordnungsgeld wegen Nichteinreichens des Jahresabschlusses für Geschäftsjahre mit Beginn vor 2006

Das Registergericht kann gegen den Geschäftsführer einer GmbH ein Ordnungsgeld verhängen, wenn dieser den Jahresabschluss für ein vor dem liegendes Geschäftsjahr nicht einreicht (). Im Streitfall hatte das zuständige Amtsgericht ein Ordnungsgeld i. H. von 3.000 € gem. § 335a HGB i. V. mit § 140a FGG wegen Nichtvorlage der Unterlagen zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 festgesetzt. Die Aufhebung dieser Vorschriften durch Art. 1 Nr. 28a und Art. 4 Nr. 4 EHUG und die Einführung des elektronischen Handelsregisters zum stünden ihrer Anwendung auf „Altfälle” nicht entgegen. In der Übergangsvorschrift des Art. 61 Abs. 5 EGHGB sei ausdrücklich geregelt, dass § 335a HGB in der bis zum Inkrafttreten des EHUG geltenden Fassung auf Jahres- und Konzernabschlüsse ...