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Bildung einer Ansparrücklage für einen noch zu eröffnenden Betrieb auch ohne verbindliche Bestellung der hierfür wesentlichen Wirtschaftsgüter möglich
Will ein Existenzgründer für seinen noch zu eröffnenden Betrieb eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG bilden, muss er gem. nrkr. (BFH-Az.: X R 16/08 NWB QAAAC-77969, EFG 2008 S. 935) anhand objektiv nachprüfbarer Umstände belegen, dass von einer „voraussichtlichen”, d. h. hinreichend konkreten Investition auszugehen ist. Soweit der BFH hierfür „nur” die verbindliche Bestellung der wesentlichen Wirtschaftsgüter für ausreichend hält, ist dem nicht zu folgen. Da die vom BFH geforderte „verbindliche Bestellung” kein Tatbestandsmerkmal des § 7g Abs. 3 und 7 EStG, sondern nur ein Indiz dafür ist, dass die Investitionsgüter „voraussichtlich” angeschafft werden, muss es dem Stpfl. möglich sein, auch anhand anderer Umstände seine feste Investitionsabsicht zweifelsfrei zu belegen (Bezug: § 7g Abs. 3 und 7 EStG).
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