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Werterhöhung eines Gesellschaftsanteils als mittelbare Folge der Zuwendungen an eine GmbH
Bei einer freigebigen Zuwendung an eine GmbH (Kapitalgesellschaft) kann – unabhängig vom Willen des Zuwendenden – „Bedachter” i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur die GmbH sein. Eine als Folge der Zuwendung an die GmbH eingetretene Erhöhung des Werts der Gesellschaftsanteile stellt keine Zuwendung an die Gesellschafter dar (Anschluss an , BStBl 1996 II, S. 160 und v. - II R 16/93, BStBl 1996 II, S. 454; gegen R 18 Abs. 4 ErbStR 2003). Für eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist.