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FG Düsseldorf 08.08.2008 4 V 2676/08 A (VM) , NWB direkt 38/2008 S. 3

Rückforderung einer gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfe

Bei der Rückforderung einer gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfe ist die Aussetzung der Vollziehung durch die nationalen Gerichte nicht ausgeschlossen. Wird mit der Rückforderung einer Mineralölsteuervergütung die sich aus dem vorgehenden Gemeinschaftsrecht ergebende Rechtsfolge gezogen, liegt hierin keine unzulässige rückwirkende Rechtsausübung. Die Rückforderung einer gemeinschaftsrechtwidrigen Beihilfe wird nicht durch die Festsetzungsfristen der §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 170, 171 AO begrenzt.