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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VII 227/2002

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AStG: 11/1 AStG § 18 Abs. 1AStG § 11 Abs. 1

Besteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen einer ausländischen Zwischengesellschaft

Leitsatz

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind beim Anteilseigner als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter zu erfassen, wenn der Vermögensvorteil ihm zufließt.

Nach 18 Abs. 1 AStG sind die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG gesondert festzustellen. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorgenommen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DAAAC-89873

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