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Einkommensteuer | vGA i. S. von § 8a KStG 1999 als Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
▶ Urteil: Die Qualifizierung von Zinszahlungen als vGA gem. § 8a KStG (1999) führt nicht zur Annahme der Leistung als vGA i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (1999). Demzufolge ist KapSt nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG weder einzubehalten noch abzuführen (EFG 2008 S. 1068).
▶ Hinweis: Der Streitfall betrifft § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG in der bis 2004 geltenden Fassung. Danach „gelten” Zinszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als vGA. Daraus schließt das FG im Einklang mit der h. M. (vgl. , EFG 2001 S. 84; die Revision wurde von der Finanzverwaltung zurückgenommen; zur Gegenauffassung Gosch, § 8a KStG Rn. 152 m. N.), dass eine Umqualifizierung der Zinsen in vGA auf Ebene des Anteilseigners nicht stattfindet. Denn eine vGA i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, die zum Kapitalertragsteuerabzug führt, liegt nur vor bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner, die gesellschafts...