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Doppelbesteuerung | Besteuerungsrecht für Aufwandsentschädigung des Auswärtigen Amtes für Mitarbeiter einer OSZE-Mission
▶ Urteil: Leistet die Bundesrepublik Deutschland einem Teilnehmer einer OSZE-Mission, der Fahrtkostenersatz und ein Tagegeld von der OSZE erhält, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung, so liegt darin Arbeitslohn von dritter Seite, der in Deutschland zu versteuern und insbesondere nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerbefreit ist (EFG 2008 S. 1100).
▶ Hinweis: Streitig war das Besteuerungsrecht für eine Zahlung, die die Klin., die im Rahmen einer Mission der OSZE als Administrative & Budget Officer im Kosovo tätig war, neben einem von der OSZE geleisteten Tagegeld für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung i. H. von 95 USD pro Tag von der Bundesrepublik erhalten hat. Der entsprechende Haushaltstitel für Zuwendungszahlungen an Sekundierte, die für die OSZE in Ländern außerhalb Südosteuropas tätig sind (Kaukasus, Zentralasien)...