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StuB 17/2008 S. 689

Gebot des sichersten Weges

Der Rechtsanwalt muss Verjährungsfragen besonders sorgfältig prüfen und seinen Klienten dann nach dem „Gebot des sichersten Weges” umfassen beraten. Dies gilt insbesondere, wenn unterschiedliche Verjährungsfristen in Frage kommen können ( NWB TAAAC-78765).

Praxishinweise: (1) Der Kläger verlangte von seinem früheren Rechtsbeistand Schadenersatz wegen angeblich falscher Beratung im Zusammenhang mit einem zuvor geführten Zivilverfahren, in dem Ansprüche des Klägers wegen Verjährung abgewiesen worden sind. Das OLG hatte Ansprüche insgesamt verneint. Der BGH hob diese Entscheidung jetzt teilweise auf und verwies die Sache zurück, wobei er grundlegende Ausführungen zu Obliegenheiten des Anwalts im Zusammenhang mit der Prüfung von Verjähru...