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StuB 17/2008 S. 684

Keine Nachholung der Auflösung einer Ansparrücklage in Jahren nach Ablauf des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres

(1) Nach § 7g Abs. 4 Satz 2 ist gem. NWB QAAAC-83324 (BFH/NV 2008 S. 1322) eine Ansparabschreibung, sofern sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist, zu „diesem Zeitpunkt” gewinnerhöhend aufzulösen. (2) Die Korrektur ist am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres – wie das Gesetz ausdrücklich in § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG betont – spätestens „zu diesem Zeitpunkt” vorzunehmen. Eine Nachholung in Folgejahren kann danach bei Einnahmen-Überschussrechnung ebensowenig in Betracht kommen wie die Erfassung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben in anderen Jahren als denen, in denen sie entstanden sind (Bezug: § 4 Abs. 3, § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG).