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StuB Nr. 17 vom Seite 680

Fortführung des Dienstverhältnisses des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers mit „seiner” GmbH nach Kapitalabfindung einer (sofort unverfallbaren) Altersrente

Anmerkungen zum

von Prof. Dr. habil. Heinrich Weber-Grellet, Vorsitzender Richter am BFH, München
Kernthesen
  • Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf eine Altersversorgung zusagt und ihm dabei das Recht einräumt, anstelle der Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalls fällige, einmalige Kapitalabfindung i. H. des Barwerts der Rentenverpflichtung zu fordern.

  • Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird.

  • Die Kapitalabfindung der Altersrente und die gleichzeitige Fortführung des Dienstverhältnisses als Gesellschafter-Geschäftsführer unter Aufrechterhaltung des Invaliditätsrisikos können einen versicherungsmathematischen Abschlag rechtfertigen.

Streitig ist im Wesentlichen, ob und in welchem Umfang eine Renten-Kapitalabfindung bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.

I. Sachverhalt

Im Dienstvertrag vom zwischen der Klägerin, ein...