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Künstlersozialversicherung
Der Beitrag zur KSK wird im Jahr 2024 bei 5,0 % bleiben.
I. Definition der Künstlersozialversicherung
Die Künstlersozialversicherung bezieht seit 1983 alle selbständigen Künstler und Publizisten in die gesetzliche Sozialversicherung ein. Wie Arbeitnehmer tragen die Versicherten die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss und die Abgabe der Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, finanziert (Künstlersozialabgabe).
Die Künstlersozialversicherung wird bundesweit von der Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes in 26380 Wilhelmshaven durchgeführt.
Ab 2015 gilt für Unternehmern, die gelegentlich im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Vergütungen an Selbständige zahlen und kommerzielle Veranstalter, die mehr als drei Veranstaltungen im Jahr mit vereinsfremden Künstlern oder Publizisten durchführen eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 € jährlich. Diese gilt nicht für typische Branchen, die unter § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG fallen.
Weiterhin wird ab 2015 die Prüfungsdichte erhöht und Arbeitgeber aus dem Verwerterbestand der Künstlersozialkasse sowie alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auf etwaige Melde- und Zahlungspflichten nach dem KSVG geprüft. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Kontingent gebildet, nach dem der durchschnittliche Prüfungsturnus für diese Gruppe zehn Jahre beträgt. Unternehmen, die keine Beschäftigten haben, sollen nach wie vor von der Künstlersozialkasse selbst geprüft werden.
II. Versicherungspflicht
Die Künstlersozialversicherung greift nur, wenn die künstlerische oder publizistische Tätigkeit selbständig als Beruf ausgeübt wird. Für angestellte Künstler und Publizisten ist die gesetzliche Sozialversicherung zuständig.
1. Voraussetzungen
Versicherungspflichtig in der Künstlersozialversicherung sind folgende Personen:
Künstler und Publizisten, die ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben ( § 1 S. 1 Nr. 1 KSVG) und
in diesem Zusammenhang nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden nicht mitgerechnet), § 1 S. 1 Nr. 2 KSVG.
a) Künstler
Der Kunstbegriff orientiert sich an typischen Berufsbildern. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im Einzelfall hängt die Künstlereigenschaft davon ab, ob der Betreffenden in den entsprechenden Künstlerkreisen als solcher anerkannt ist und eventuell Mitglied in künstlerischen Organisationen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt ein weiter Kunstbegriff, unter den auch Visagisten und Geräuschemacher zu fassen sind, § 2 S. 1 KSVG.
b) Publizisten
Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt, § 2 S. 2 KSVG . Die publizistische Tätigkeit muss mit der eines Schriftstellers oder Journalisten vergleichbar sein. Auch Übersetzer wissenschaftlicher Texte sind als Publizisten in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig.
2. Versicherungsschutz
Als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung umfasst die Künstlersozialversicherung die Bereiche:
Rentenversicherung
Krankenversicherung (inkl. Krankengeld)
Pflegeversicherung
Die Versicherungsleistungen können erstmals ab der erstmaligen Meldung bei der KSK in Anspruch genommen werden, solange ruht der Versicherungsschutz, § 8 Abs. 1 KSVG .
Die Versicherungspflicht endet mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die KSK von der Einstellung der versicherungspflichtigen Tätigkeit Kenntnis erlangt oder mit Eintritt der Versicherungsfreiheit.