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Aussetzung der Vollziehung bei fingiertem Grundstückserwerb
Erwirbt ein bereits zur Hälfte an einer grundbesitzenden GmbH beteiligter Gesellschafter den anderen Hälfteanteil hinzu, „fingiert” § 1 Abs. 3 GrEStG im Augenblick dieses Erwerbs einen Grundstückserwerb bezüglich der der GmbH gehörenden Grundstücke in vollem Umfang. Bewirtschaftet die GmbH neben dem eigenen Grund und Boden (hier: 6,37 ha) darüber hinaus angepachtete Flächen (hier: 419,2 ha), kann die Anwendung der Vorschriften des § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. mit §§ 138 Abs. 2, 139 ff. BewG bei der Ermittlung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu einem völlig unverhältnismäßigen Ergebnis führen.