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Einheitswertbescheid aufgrund einer Jahresrohmiete
Die fehlerberichtigende Wertfortschreibung des Einheitswerts wegen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des das Grundstück teilweise für Vereinszwecke nutzenden Eigentümers ist mangels Überschreitung der Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 BewG nicht zulässig, wenn in dem letzten Einheitswertbescheid auf den vorangegangenen Feststellungszeitpunkt diese Teilfläche unbemerkt ohne Beachtung der seinerzeit noch bestehenden Gemeinnützigkeit in die Berechnung des Einheitswerts einbezogen worden ist.