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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks
Hat erst die Belastung mit dem Nutzungsrecht eines Dritten, das bei der Feststellung des Grundbesitzwerts gem. § 146 Abs. 2 bis 6 BewG unberücksichtigt bliebe, den zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 7 bestimmten Wert ergeben, ist der Nachweis nicht geführt (Anschluss an , BStBl 2004 II S. 179).