Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerabzug bei Bauleistungen und Dienstleistungsfreiheit
An der Vereinbarkeit der Vorschriften der §§ 48 ff EStG zum Steuerabzug bei Bauleistungen mit der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit bestehen ernstliche Zweifel. Ernstliche Zweifel i. S. des § 69 FGO bestehen nicht erst, wenn ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen, sondern sie liegen bereits vor, wenn das Begehren des Antragstellers nicht als von vornherein aussichtslos erscheint.