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Keine Beiladung zum Klageverfahren bei „verunglückter” körperschaftsteuerlicher Organschaft
Im Falle einer „verunglückten” körperschaftsteuerlichen Organschaft kommt eine Beiladung der (vermeintlichen) Organgesellschaft zum Klageverfahren des (vermeintlichen) Organträgers nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO nicht mehr in Betracht, wenn für die gegenüber der Organgesellschaft durchgeführten Körperschaftsteuerveranlagungen der Streitjahre bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist und das beklagte Finanzamt weder die Organgesellschaft zuvor förmlich zum Einspruchsverfahren des Organträgers zugezogen noch rechtzeitig eine Beiladung beantragt hat. Eine (notwendige) Beiladung der Organgesellschaft zum Klageverfahren des Organträgers gem. § 60 Abs. 3 FGO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Organschaftsverhältnisses i. S. von §§ 14 ff. KStG a. F. prozessual nicht notwendigerwei...