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Sozialrecht | Berücksichtigung von Wertpapieren als verwertbares Vermögen
Es besteht wegen fehlender Bedürftigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wenn der Anspruchsteller ein Aktiendepot verwerten kann. Dessen aktueller Wert ist zu berücksichtigen (). Die Verwertung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002, da Kurs- und Verkehrswert übereinstimmen. Für die Beurteilung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit komme es darauf an, ob der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstands steht. Insoweit komme es nicht auf den Anschaffungswert an. Soweit der 7a. Senat des B 7a/7 AL 84/04 R NWB YAAAC-15727) die Auffassung vertreten habe, ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust beim Verkauf von Akt...