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Umsatzsteuer | Umsätze aus sog. „Fun-Games” sind nicht steuerbefreit
Das NWB TAAAC-89512 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein „Glücksspiel mit Geldeinsatz” i. S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL erfordert die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen. (2) Die Gewinnchance muss in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen. (3) Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. „Fun-Games”), erfüllen diese Voraussetzungen nicht. – Anmerkung: Jeder deutsche Unternehmer kann sich zwar unmittelbar auf die Steuerbefreiung für „Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele” in Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL berufen, die über § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG hinausgeht. Sog. Tokenspiele, um die es im Streitfall geht, fallen jedoch nicht dar...