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Ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung keine Anrechnung von KapESt
Steuerhinterziehung durch Nichtangabe von Kapitaleinkünften
War der Steuerpflichtige nicht im Besitz einer KapESt-Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, kann eine Anrechnung der – eventuell – einbehaltenen und abgeführten KapESt nicht stattfinden; das gilt auch bereits für 1993. Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er ohne KapESt-Bescheinigung eine Anrechnung der KapESt nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in seiner Steuererklärung in dem Bewusstsein nicht an, bei wahrheitsgemäßer Erklärung die Kapitalerträge wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit gewissermaßen ein „zweites Mal” versteuern zu müssen, kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung zu erblicken sein.
Steuerhinterziehung bei Tafelgeschäften
Im Besprechungsfall deklarierte Ehepaar E für 1993 (Streitjahr) Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. von 7 720 DM und – unter Beifügung von Steuerbescheinigungen – anzurechnende KapESt von 1 814 DM. Nach erklärungsgemäßer Veranlagung meldeten sie im August 1995 weitere Zinserträge i. H. von ca. 10 000 DM nach, woraufhin das Finanzamt die Steuerfestsetzung entsprechend änderte. Tatsächlich waren die Kapitaleinkünfte 1993 deutlich höher und betrugen 120 552 DM. Auch in den Vor- bzw. Folgejahren hatten die E nur geringe Teile ihr...