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AfaA bei Unvermietbarkeit und nachfolgender Veräußerung
Ein Gebäudeeigentümer darf eine Abschreibung wegen außergewöhnlicher Abnutzung gem. § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG vornehmen, wenn sich nach Beendigung des Mietvertrags herausstellt, dass das speziell auf die Bedürfnisse bestimmter Mieterkreise ausgerichtete Objekt (hier: Lebensmittelmarkt) nicht oder nur noch eingeschränkt zu vermieten ist. Die AfaA kann dann nach Ansicht des FG Düsseldorf in Höhe des Restbuchwerts vorgenommen werden – vorausgesetzt, der Eigentümer hatte sich ernsthaft um eine erneute Vermietung bemüht.
Die AfaA könne auch dann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück nach dem Scheitern der Bemühungen veräußert wird. Zwar ende mit dem Verkauf die Einkünfteerzielung; entscheidend für die Abziehbarkeit der AfaA sei aber, dass der Grund für die Unvermietbarkeit in der bisherigen ...