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OFD Frankfurt 03.06.2008 S 2221 a A - 4 - St 218, NWB direkt 36/2008 S. 4

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Ehegatten

Nach derzeit geltendem Recht können Zahlungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in voller Höhe als dauernde Last abgezogen werden und unterliegen beim Empfänger der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gibt es mit § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG i. d. F. des JStG 2008 einen eigenständigen Abzugstatbestand für Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Diese Leistungen sind danach abzugsfähig, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen (z. B. Sozialversicherungsrente, Pension, Werkspension) beim Ausgleichsverpflichteten der Steuer unterliegen. In gleicher Höhe muss der Leistungsempfänger sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1c EStG versteuern.