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Umsatzsteuer | Staatliche Milchquoten-Verkaufsstellen kein Unternehmer i. S. des Umsatzsteuerrechts
Das NWB WAAAC-88899, das als Nachfolgeentscheidung zum , Götz NWB CAAAC-80699 ergangen ist, ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Eine von einem Bundesland eingerichtete sog. „Milchquoten-Verkaufsstelle”, die Anlieferungs-Referenzmengen an Milcherzeuger überträgt, handelt bei dieser Tätigkeit nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. (2) Sie ist nicht verpflichtet, in der Rechnung über die Übertragung der Anlieferungs-Referenzmengen Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. – Anmerkung: Der BFH hatte nach einer Vorabentscheidung des EuGH in dieser Sache davon auszugehen, dass die Landesanstalt für Ernährung als Milchquoten-Verkaufsstelle eine Körperschaft des öffentlichen Rechts war, hoheitlich i. S. von Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-RL („im Rahmen der öf...