GVG § 94
Siebenter Titel: Kammern für Handelssachen
§ 94
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-88667