GVG § 31
Vierter Titel: Schöffengerichte
§ 31
1Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. 2Es kann nur von Deutschen versehen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-88667
1Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. 2Es kann nur von Deutschen versehen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-88667