GVG § 27
Dritter Titel: Amtsgerichte
§ 27
Im Übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozessordnungen bestimmt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-88667
Im Übrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amtsgerichte durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozessordnungen bestimmt.
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LAAAC-88667