GVG § 25
Dritter Titel: Amtsgerichte
§ 25 [1]
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
Fundstelle(n):
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LAAAC-88667
1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 50) mit Wirkung v. .