GVG § 25

Dritter Titel: Amtsgerichte

§ 25 [1]

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

  1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder

  2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

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LAAAC-88667

1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 50) mit Wirkung v. .