GVG § 195
Sechzehnter Titel: Beratung und Abstimmung
§ 195
Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
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LAAAC-88667