GVG § 183

Vierzehnter Titel: Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

§ 183

1Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. 2In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen.

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LAAAC-88667