GVG § 179
Vierzehnter Titel: Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
§ 179
Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-88667
Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-88667