Vierzehnter Titel: Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
§ 173 [1]
(1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich.
(2) Durch einen besonderen Beschluss des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-88667
1Anm. d. Red.: § 173 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.