GVG § 150
Zehnter Titel: Staatsanwaltschaft
§ 150
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-88667
Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig.
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LAAAC-88667