Neunter Titel: Bundesgerichtshof
§ 125 [1]
(1) Die Mitglieder des Bundesgerichtshofes werden durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss gemäß dem Richterwahlgesetz berufen und vom Bundespräsidenten ernannt.
(2) Zum Mitglied des Bundesgerichtshofes kann nur berufen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.
Fundstelle(n):
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LAAAC-88667
1Anm. d. Red.: § 125 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .