GVG § 124
Neunter Titel: Bundesgerichtshof
§ 124
Der Bundesgerichtshof wird mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-88667
Der Bundesgerichtshof wird mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
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LAAAC-88667