GVG § 115
Achter Titel: Oberlandesgerichte
§ 115
Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-88667
Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
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