GVG § 112
Siebenter Titel: Kammern für Handelssachen
§ 112
Die ehrenamtlichen Richter [1] haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.
Fundstelle(n):
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LAAAC-88667
1Anm. d. Red.: Jetzt „Handelsrichter“ gem. § 45a DRiG.