GVG § 1
Erster Titel: Gerichtsbarkeit
§ 1
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-88667
Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.
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