Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SteuerStud Nr. 9 vom Seite 458

Einspruchsverfahren vs. Antrag auf schlichte Änderung

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Florian Fischer, Hochdorf-Assenheim

I. Einleitung

Nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens und der Bekanntgabe des Steuerbescheids beginnt die einmonatige Einspruchsfrist nach § 357 AO zu laufen. Während dieser Einspruchsfrist kann der Steuerbescheid durch die Einlegung eines Einspruchs nach §§ 347 ff. AO oder per Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO umfassend geändert werden.

Für welchen der beiden möglichen Wege sich der Steuerpflichtige entscheidet, steht ihm völlig offen. Beide Wege haben ihre Vor- und Nachteile. Der Antrag auf schlichte Änderung ist im Gegensatz zum Einspruch nicht an die Schriftform gebunden und kann daher beispielsweise auch mündlich oder fernmündlich gestellt werden.

Das Einspruchsverfahren hat hingegen gegenüber dem Antrag auf schlichte Änderung die breiteren rechtlichen Optionen. Es stehen z. B. das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO oder der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO zur Verfügung. Ebenso kann nach Abschluss des Einspruchsverfahrens der Klageweg beim Finanzgericht bestritten werden.

In der Praxis wird aus diesen Gründen von der Möglichkeit des Einspruchsverfahrens häufiger Gebrauch gemacht. Es scheint so, dass der Einspruch in jedem Fall der logischere Weg sei,...