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IWB Nr. 16 vom Seite 791

Änderungen der türkischen Verrechnungspreisvorschriften

Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Roland Pfeiffer und Rechtsanwalt Daniel Bickenbach, LL.M.,

Nach der Einführung umfangreicher Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften im Dezember 2007 hat die türkische Finanzverwaltung zwischenzeitlich einige Ergänzungen, Klarstellungen und Erläuterungen zu diesen Vorschriften veröffentlicht.

I. Ausweitung des Begriffs „Verbundenes Unternehmen”

Eine bemerkenswerte Ausweitung des Begriffs „Verbundenes Unternehmen” im türkischen Steuerrecht findet sich in einem am veröffentlichten „Allgemeinen Verrechnungspreis-Communiqué Nr. 2” der türkischen Finanzverwaltung. Hier wird ein lokaler Vertriebshändler eines ausländischen Lieferanten unabhängig von einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung als Beispiel für ein verbundenes Unternehmen aufgeführt. In dem angeführten Beispiel verkauft ein Unternehmen A, das seinen Sitz in Deutschland hat, Kraftfahrzeuge und Ersatzteile an ein türkisches Unternehmen B mit Sitz in der Türkei. B besitzt als Vertriebshändler das Recht zum Import der Kraftfahrzeuge und Ersatzteile und vertreibt diese in der Türkei. Nach Auffassung der türkischen Finanzverwaltung sind die zwischen den Parteien erfolgenden Transaktionen als solche zwischen verbundenen Unternehmen anzusehen...