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Verschärfung des Verrechnungspreisklimas in der Russischen Föderation
Die wenigen Verrechnungspreisregeln des russischen Steuerrechts enthalten die Art. 20 und 40 des Steuerkodex (StK; vgl. hierzu Rasch/Roeder, IWB 2001 F. 5 Russische Förderation Gr. 2 S. 104). Der Steuerpflichtige ist zwar verpflichtet, seine Verrechnungspreise entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz zu gestalten, Dokumentationspflichten bestehen aber nicht. Daher hat die russische Finanzverwaltung bislang nur sehr begrenzte Möglichkeiten, die Angemessenheit von Verrechnungspreisen zu überprüfen. Am legte das Finanzministerium (Minfin) der Russischen Föderation einen Entwurf sowie ein Erklärungsschreiben zu verrechnungspreisrelevanten Gesetzesänderungen vor. Der Entwurf sieht vor, Art. 20 und Art. 40 StK durch ein neues Kapitel V. 1 „Verbundene Personen. Grundsätzliche Bestimmungen über Verrechnungspreise für Steuerzwecke. Verrechnungspreisrelevante Transaktionen” (VP-E) zu ersetzen. Obwohl der Entwurf sich nicht ausdrücklich auf die OECD-Richtlinien bezieht, basieren die Bestimmungen im Wesentlichen auf diesen Verrechnungspreisgrundsätzen. Die Vorschriften schaffen größere Rechtssicherheit im Hinblick auf die Planung und Strukturierung...