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Beruflich bedingte Nichtrückkehrtage für Grenzgänger i. S. des DBA-Frankreich
Für die Grenzgängereigenschaft schädlich sind nur solche beruflich bedingten Nichtrückkehrtage i. S. des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich, an denen der Grenzgänger außerhalb seines Ansässigkeitsstaates übernachtet und nicht in diesen zurückkehrt. Für die Beurteilung der beruflich bedingten Nichtrückkehrtage kommt es darauf, in welchem Umfang sich der Arbeitnehmer stundenweise außerhalb der Grenzzone aufhält und er von seinem Arbeitgeber Tagegeld erhält, entgegen innerstaatlicher Verwaltungsanweisungen nicht an. Dienstreisen in den Ansässigkeitsstaat sind nicht als für die Grenzgängereigenschaft schädliche Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen.