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Mutterschaftsgeld als einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn
Mutterschaftsgeld aus einer nicht obligatorischen Kollektiv-Krankentagegeldversicherung unterliegt weder als Arbeitslohn der Einkommensteuer noch dem Progressionsvorbehalt, soweit die Versicherungsbeiträge aus bereits versteuertem Arbeitslohn finanziert wurden. Der Beitrag des Schweizer Arbeitgebers zur Kollektivversicherung ist von dem in Deutschland ansässigen, begünstigten Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Kollektivversicherung ist als Sonderausgabe abzugsfähig.