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Pflegekindschaftsverhältnis zu volljährigen Kindern
Ein familienähnliches Band i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG bedeutet, dass das Kind wie ein eigenes Kind versorgt und erzogen wird. Mit einem volljährigen Kind besteht ein familienähnliches Band bei Hilflosigkeit oder Behinderung des Volljährigen oder bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände. Ein besonderer Umstand ist z. B. eine bereits vor Eintritt der Volljährigkeit entstandene länger andauernde besondere emotionale Bindung. Ist das Kind schon längere Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit in den Familienhaushalt der Pflegeeltern aufgenommen worden, finden die gesteigerten Anforderungen keine Anwendung.