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FG Hessen 07.05.2008 10 V 2167/07, NWB direkt 35/2008 S. 6

Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 15b EStG

Ein geschlossener Fonds i. S. des § 52 Abs. 33 Abs. 4 EStG ist eine Personengesellschaft, an der eine begrenzte Anzahl von Anlegern beteiligt ist. Das Eigenkapital ist bei geschlossenen Fonds der Höhe nach begrenzt. Die im Fonds erwirtschaften Ergebnisse werden steuerlich den am Fonds beteiligten Gesellschaftern quotal zugerechnet. Der Außenvertrieb der Anteile ist kein unverzichtbares Kriterium für das Vorliegen eines geschlossenen Fonds. Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 15bEStG entspricht bei fehlendem Außenvertrieb der Anteile eines geschlossenen Fonds der Abschluss des Gesellschaftsvertrags durch sämtliche Gesellschafter als verbindliche und formwirksame Investitionsentscheidung der Anleger dem Beitritt zu einem Steuerstundungsmodell.