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Gewerblicher Grundstückshandel
Die sog. Drei-Objekt-Grenze hat sowohl hinsichtlich der Objektzahl als auch hinsichtlich des engen zeitlichen Zusammenhangs lediglich indizielle Bedeutung für eine nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht verbundene einheitliche wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Auf die Indizien kommt es nicht an, wenn sich aus anderen Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt. Ist ein Steuerpflichtiger neben seiner eigenständigen Erwerbs- und Veräußerungstätigkeit an einer nicht gewerblich tätigen Grundstücksgemeinschaft beteiligt, sind deren nicht steuerbare Grundstücksgeschäfte im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung bei der Beurteilung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit einzubeziehen.