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FG Nürnberg 03.06.2008 II 328/2005, NWB direkt 35/2008 S. 3

Androhung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen

Gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein Ver-waltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Mitteln wie Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Zu den erzwingbaren Verwaltungsakten gehört auch die Anordnung zur Abgabe einer Steuererklärung. Wenn der Steuerpflichtige trotz wiederholter Aufforderungen durch das Finanzamt im maschinellen Mahnverfahren die Umsatzsteuererklärungen nicht einreicht und das Finanzamt schriftlich nochmals an deren Abgabe erinnert, ist es grundsätzlich berechtigt, die Abgabe der Steuererklärungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen.